Forum-Gewerberecht

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Hallo Kollege Kramer,

Ihrem Beitrag vom 21.02. stimme ich mit einer kleinen Einschränkung zu.

Sollte im Strafverfahren der "Täter" tatsächlich freigesprochen werden, würde ich mich schwertun, ihm den gleichen Sachverhalt nochmals im Gewerbeuntersagungsverfahren vorzuhalten. Im Falle des Freispruchs gilt er für mich als unschuldig.
Anders liegt der Fall, wenn das Verfahren (aus welchen Gründen auch immer) eingestellt wird (Mangel an Beweisen, Untunlichkeit etc.). Eine derartige Verfahrenseinstellung heißt für mich nicht, dass der Betroffene mit der ganzen Sache nichts zu tun hatte. In einem solchen Fall würde ich die Strafakte in jedem Fall hinzuziehen und halte auch eine (gewerberechtliche) negative Prognose unsererseits durchaus für möglich.



Gepostet am 06.03.2006 um 16:52 von:
Benutzer: Kai-Uwe Christiansen
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