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 Moin    Moin   aus Thüringen,

@Civil Servant - die weiterhin bestehende Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung - Verleih von Arbeitskräften (z. B. durch sog. [URL=http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmer%C3%BCberlassung]Zeitarbeitsf
irmen[/URL]) richtet sich nach dem AÜG [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/a_g/index.html]   [/URL].
Nur die Erlaubnispflicht für die Vermittlung von betriebsfremden Personal in Arbeitsverhältnisse bei Dritten ist, wie oben angeführt, weggefallen.



Gepostet am 28.10.2008 um 05:26 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=29618#post29618


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