Forum-Gewerberecht

» Spielhallenrecht «

Hei aus Hamm,
nicht vergessen werden sollte auch das Auskunfts- und Nachschaurecht nach § 29 GewO.
Nach Aufforderung hat der Speilhallenbetrieber Ihnen Namen und Anschrift des Aufstellers mitzuteilen. Tut er das nicht, können Sie es per Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes durchsetzen.
M. M. nach ist das derzeit das mildeste Mittel.

Auch würde ich beim Steueramt nachfragen, wer für die Spielgeräte die Vergnügungssteuer zahlt.

Hilft das alles nichts, dann würde ich so vorgehen, wie es die Kollegen Kramer und Lindke vorgeschlagen haben.



Gepostet am 13.07.2005 um 06:57 von:
Benutzer: Jörg Wiesemeier
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=296#post296


Beitrags-Print by Breuer76