Forum-Gewerberecht

» Gewerbeausübung während Bewährungszeit «

[quote][i]Original von Kramer-Cloppenburg[/i]


Hier wurde seitens des Verwaltungsrichters sehr deutlich ausgeführt, dass dieser Grundsatz im verwaltungsrechtlichen Untersagungsverfahren keine Bedeutung hat, da wir uns im Bereich des § 35 GewO allein auf dem Gebeit des speziellen gewerberechtlichen Gefahrenabwehrrechts bewegen. Wenn also für uns der Akteninhalt einer Strafakte (also die strafbewehrte Handlung) die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit darlegt, ist zu untersagen. Also ist hier nix mit Ermessen, Bewährung oder ähnlichem. Denn die Bestimmungen der Gewerberordnung dienen allein der Gefahrenabwehr und sind, je näher diese mit einer gewerberechtlichen Tätigkeit verknüpft sind, nachteilig für den Betroffenen zu werten.[/quote]

Was mache ich denn, wenn die Staatsanwaltschaft mir ihre Akten nicht zur Verfügung stellt sondern nur mitteilt, dass sie Bedenken (bei mir für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis) haben?

Ein schönes Wochenende wünscht

Elke Rohrbeck



Gepostet am 03.03.2006 um 19:36 von:
Benutzer: Stadt GF
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2938#post2938


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