Forum-Gewerberecht

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Guten Morgen gmg,

das Wort "Leider" meine ich auch so und muss aufgrund Deiner Beiträge nun mal mit einigen Mythen und Mähren aufräumen.

Den von Dir für einige gewährte Vertrauensschutz ist eventuell ein Negativanhängsel von Herbstmessen, Schnittchenveranstaltungen,
inhouse-Beschulungen oder ähnlichem,
aber eigentlich sollten alle nach dem Gleichheitsgebot handeln und somit nun

1. Mythos
"Die Maschine ist von Natur aus gut!"

Da wir nun mittlerweile mit sehr vielen unterschiedlichen Aufstellern hier gepostet haben,
müsste nun auch dem Letzten klar sein, dass eventuell einer von 500 tatsächlich Ahnung
von den Spielgeräten hat, d.h. welche technischen Möglichkeiten bieten sie.
Und wenn jmd. keine technische Ahnung hat, dann kann er z.B. auch nicht plötzlich
"Zufallsgeneratoren" programmieren
oder Hinterlegungsspeicher programmieren mit denen Punkte gewonnen werden können,
welche zur Gewinnauszahlung genutzt werden können.

Im Rahmen der Gewerbeordnung §33 c ff und der SpielV muss nach den technischen Möglichkeiten
geschaut werden.

Wer anderer Auffassung ist, soll den entsprechenden §§ posten.

Also wäre nur die logische Konsequenz bei ständiger Zuwiderhandlung, d.h. dass ständig Spielgeräte
in der Aufstellung vorgefunden werden (und mit der Fungameproblematik ärgern wir uns nun auch schon verdammt lange rum),
welche nicht der GewO und SpielV entsprechen,
welche offensichtlich ab Werk so gebaut wurden (der Nachweis ist nicht schwer zu führen, da viele Hersteller nette Begleischreiben versenden),
dass die GewO, SpielV und letztlich auch der §284 StGB als verwaltungsakzessorische Strafbestimmung, etwas erweitert wird, um den Hersteller mit in die Pflicht zu nehmen.


2. Mythos
"Der Aufsteller setzt Unterhaltungsgeräte missbräuchlich ein!"

Natürlich könnte man auch über einem Flipper ein Schild aufhängen "Ab 150.000 gibt es 100,-€ Gewinn".
- Habe ich persönlich aber so noch nie gesehen.-

Spielgeräte, welche mit einer dem Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten auch wenn dieser "nur" vermittelt durch ein Punktekonto
dargestellt wird, benötigen vor Aufstellung eine Zulassung der PTB.
- so sieht es nun mal das Bundesverwaltungsgericht in fortlaufender Rechtsprechung seit 2005 -

Die Gewerbeordnung regelt nun mal die Aufstellung, auch wenn es jmd. gerne anders gehabt hätte.

Ein sehr schönes Urteil, auch von der Ausführlichkeit der Begründung, wie der Richter auf viele "Mythen" eingegangen ist, kann man nachlesen unter:
Urteil des VG Ansbach 4. Kammer, vom 28.08.2008, AN 4K 07.03530.

Man beachte das Datum des Urteils (2,5 Jahre nach Einführung der neuen SpielV) und nun das Zitat aus dem Urteil:

"Soweit Verbände bzw. Firmen aus der Spielgerätebranche die Auffassung vertreten
(vgl. etwas die von Klägerseite in Bezug genommenen Schreiben des Vereins...für...in Europa e.V.,
..., vom 13.12.2007, Gerichtsakte Bl. 52, sowie das Schreiben der Firma...., vom 20.02.2006, Gerichtsakte Bl.66),
die Geräte vom Typ "Magic Games" seien auf Grund von Updates im Einklang mit den Bestimmungen
der zum 1.01.2006 neugefassten Spielverordnung, handelt es sich hierbei um private Rechtsmeinungen,
die für das erkennende Verwaltungsgericht nicht verbindlich sind."


3. Mythos
"Der Hersteller darf in seiner Gewerbefreiheit nicht eingeschränkt werden!"

Warum man für den Hersteller Freiheiten fordert, welche für den Aufsteller nicht vorgesehen sind,
mag auch etwas mit der Diskrepanz zwischen "Vertrauensschutz" und "Gleichbehandlungsgebot" zu tun haben.

Wer solche Auffassungen vertritt, zeigt aber leider, dass er weder Rechtsprechung, noch Historie kennt, geschweige denn Staatsmonopole versteht.

Das schönste Parallelbeispiel aus der Geschichte des Spielrechts ist die Neuregelung des §33 e GewO, vom 20.12.1993. Nachzulesen in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, der Zivilgerichte und im Bundesgesetzblatt I Seite 2254.

Im "alten" §33 e GewO fehlte der Versagungsgrund für die Zulassung der anderen Spiele, wenn diese durch einfache Veränderung der Spielbedingungen / Spieleinrichtungen zu Glücksspielen in Sinne des §284 StGB werden.
Das BKA hatte aufgrund der alten Zulassungsvoraussetzungen UBs für sogenannte "Kugelbeobachtungsspiele"
(der ein oder andere erinnert sich vielleicht an die Opta-Tische)
erteilt, welche sich dann im praktischen Einsatz als Roulettespiele gem. §284 StGB herausstellten.
Daraufhin zog das BKA die Zulassungen zurück und wollte keine neuen mehr erteilen.
Dann zogen Hersteller vors Gericht und das Bundesverwaltungsgericht enstchied nach den damals geltenden Gesetzen.
Daraufhin nahm das BKA Einfluß auf den Gesetzgeber und der § 33 e GewO wurde geändert.

Ein Hersteller wollte Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung gg. die BRD erwirken, weil
er sich u.a. in seinen Grundrechten als freier Unternehmer beschnitten sah, weil das BKA auf den Gesetzgeber
eingewirkt hatte, damit dieser eine Gesetesänderung vornimmt.

Im Beschluss des OLG Frankfurt 1. Zivilsenat vom 04.11.1998, 1 W 45/98 kann man dazu schön nachlesen,
Zitat:
".... war es legitim, dass das Bundeskriminalamt durch Einflußnahme auf die gesetzgebenden Körperschaften versuchte,
eine Gesetzesänderung entsprechend seinen kriminalpolitischen Vorstellungen durchzusetzen.
Darin kann man nur ein sinnvolles kriminalpolitisches Vorgehen des Bundeskriminalamts sehen, nicht aber eine Handlung,
die auf eine Schädigung des Klägers gerichtet ist."

In diesem Sinne

Gruß
Meike



Gepostet am 11.10.2008 um 06:25 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=29060#post29060


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