Forum-Gewerberecht

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Hallo Sunrise,

herzlichen Dank für die Erläuterung der Einstellmöglichkeit eines Gewinns.

So etwas stellt quasi ein Ausschlußkriterium dar für ein Geschicklichkeitsspiel,
denn dabei muss der Durchschnittsspieler maßgeblich durch eigenes Geschick
in der Lage sein, den Spielausgang zu beeinflussen.



Daher @ Dieter und alle,

bitte nicht nur den kleinen Aufklebern vertrauen, egal ob "§5a-konform", "§6a-konform" oder "nur Einsatzrückgewähr"
drauf steht. - Die haben keinen rechtsverbindlichen Charakter.

Nehmt doch sicherheitshalber die zuständigen Stellen in Anspruch, denn das Aufstellen und der Betrieb
von nicht SpielV-konformen Spielgeräten fällt immer zu Lasten des Aufstellers / Betreibers und in Deutschland
haben wir leider bis heute keinen Absatzim §284 oder der GewO (kenne zumindest keinen) in dem auch Hersteller
und Verkäufer in die Pflicht genommen werden können, wenn z.B. festgestellt würde, dass offensichtlich eine
technische Einrichtung eingebaut wurde, welche dem Charakter des vielleicht sogar werkseits
angebrachten Aufklebers zu 100% widersprechen.


Gruß
Meike



Gepostet am 10.10.2008 um 03:02 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=29004#post29004


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