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Hallo Dieter,

warum glaubst Du, dass wenn ein §33c-Spielgerät geprüft wird, ob es noch der Bauartzulassung entspricht, dass dann nicht auch auf das "Kleingedruckte" siehe "Hinweise" bei der Bauartzulassung einzugehen ist?

Was meinst Du ständig mit "forensischen Mustergutachten", - den äußeren Aufbau, auf was gesondert hinzuweisen ist, wie genau eine Fragestellung auszusehen hat usw. ?

Steht da auch drin, welches technische Equipment jmd. haben muss, wie eine unabhängige Prüfung auszusehen hat usw.

Ob es sich hier um eine "Astronautenprüfung" handelt,wenn man öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Überprüfung von Geldspielgeräten gem. § 7 SpielV werden will,
kann ich nicht beurteilen.

Gruß an Alle,

die Fragen von Jasper und Rudi betr.: arbeitsrechtlicher Verflechtungen betrachte ich persönlich auch als absolut zwingend
zu beantworten.

Von der praktischen Prüfarbeit her, frage ich mich, wenn man die §7 Prüfer auf der einen Seite von der Software-Prüfung und technischen Detailprüfungen fernhalten will, d.h. man gibt ihnen eine Checkliste zum "Abarbeiten", in wie weit könnten die dann ein "tatsächliches" Gutachten erstellen?

Bitte nicht Missverstehen, aber ich gehöre immer schon zur Kategorie "Nachfragen" und nicht nur "Nachfolgen"
und die Kategorien mit "prüfbar nachgewiesen" oder "glaubhaft versichert" im Zulassungsverfahren hatten wir ja auch schon stellenweise diskutiert - siehe auch Rudis Beitrag.


Gruß
Meike



Gepostet am 07.10.2008 um 19:23 von:
Benutzer: Meike
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