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Verantwortlicher Aufsteller?

Hallo, liebe Kolleginnen und Kollegen!
In Voerde besteht folgendes Problem: Einem Betreiber wurde die erforderliche Erlaubnis gem. § 33 i GewO zum Betrieb einer Spielhalle erteilt; die dazu erforderliche Geeignetheitsbestätigung gem. § 33 c Abs. 3 GewO wurde von einem Aufsteller (nicht identisch mit dem Spielhallenbetreiber!) schrift-lich unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen sowie Vollmacht zur Abholung der Erlaubnis für den Spielhallenbetreiber beantragt und erteilt. Nachdem nun dieser Aufsteller einen Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten hat, teilte er hier schriftlich mit, dass er zu keinem Zeitpunkt in dieser Spiel-halle Geldspielgeräte aufgestellt hat; die Unterschriften auf den Antragsunterlagen sowie die Voll-macht wären offensichtlich gefälscht. Bei einer Kontrolle der Spielhalle wurde festgestellt, dass die gem. § 15 a GewO erforderlichen Aufstelleranschriften an den dort befindlichen Geldspielgeräten nicht angebracht gewesen sind. Der Spielhallenbetreiber ist selber nicht im Besitz einer eigenen Aufsteller-erlaubnis. Bisher hat er auf die Anfrage, wem die Geldspielautomaten gehören, nicht reagiert bzw. benennt immer wieder andere angebliche Aufsteller. Für den rückliegenden Zeitraum von ca. 1 Jahr ist der Aufsteller also unbekannt. Es ist von hier beabsichtigt, eine Ordnungsverfügung mit dem Ziel zu erlassen, die Geldspielgeräte zu entfernen. Aber an wen richte ich diese Ordnungsverfügung? An den Spielhallenbetreiber als Inhaber der tatsächlichen Gewalt? Der Aufsteller ist ja nicht bekannt. Wer weiss einen Rat?  verwirrt  

Gruß aus Voerde



Gepostet am 12.07.2005 um 12:20 von:
Benutzer: Frank Dignaß
Der Original-Beitrag :
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