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 Moin  

man beachte auch das Naturschutzrecht. In vielen (allen?) Naturschutzgesetzen der Länder gibt es einen Passus, nachdem kleine Mengen von wild lebenden Pflanzen und Früchten oder Pilze jedermann aus der freien Landschaft entnehmen kann (z.B. Blüten, Blätter oder Zweige -> nicht über einen Handstrauß). Es darf sich nicht um besonders geschützte Arten handeln. Für diese besteht in der Regel ein Vermarktungsverbot.
Wird für den Handel oder gewerblich gesammelt, benötigt der Sammler die Genehmigung der Naturschutzbehörde.

Im Wald gilt das jeweilige Waldgesetz. Auch hier wird zwar jedem zugestanden, kleine Mengen an Waldfrüchten und Waldpflanzen zu entnehmen. Gewerbliches Sammeln wird aber sicher nicht darunter zu verstehen sein.

Beim Wald kann evtl. auch eine Betretungserlaubnis erforderlich werden. Zwar hat in der Regel jeder das Recht den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten. Wenn aber gewerblich gesammelt wird, stellt dies i.d.R. eine Sondernutzung dar und bedarf evtl. der Erlaubnis.



Gepostet am 30.09.2008 um 17:48 von:
Benutzer: Verwalter
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