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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

bei Bußgeldverfahren gegen Sportwettbüros ist eine gewisse Vorsicht angezeigt. Unserer Bußgeldstelle gab ich folgendes zu bedenken:

Das Betreiben einer Wettanahmestelle ohne Erlaubnis stellt eine Straftat nach § 284 StGB dar. Es wäre daher bei der Ahndung der OWi das Konkurrenzverhältnis zum Strafrecht zu beachten.

§ 21 OWiG Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.

Da derzeit keine Strafverfolgung stattfindet, wäre es denkbar, die Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 2 OWiG zu ahnden. Der Strafanspruch lebt wieder auf, sobald die strafbare Tätigkeit nach Vollendung der Ordnungswidrigkeit (am Montag) weitergeführt wird.

Fraglich ist, ob die Tätigkeit eines Wettbüros dem werktäglichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist. Ein Wettbüro ist einer Spielhalle vergleichbar. Diese dürfen genauso wie Gaststätten, Spielbanken und andere Vergnügungsstätten am Sonntag geöffnet sein. Am Sonntag finden auch Sportereignisse statt, auf die gewettet werden kann, z.B. Pferderennen. Bei Pferderennen ist der Totalisator auf der Rennbahn in Betrieb.

Die Tätigkeit (Ausfüllen und bearbeiten der Wettscheine) ist zwar durch das Schaufenster bemerkbar, aber aufgrund der geringen Besucherzahlen der Annahmestelle nicht geeignet, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen. Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema konnten nicht gefunden werden.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 OWiG die unklare Rechtslage und die geringfügige Störung der Feiertagsruhe rege ich an, das Verfahren einzustellen.

Eine Sportwett-Annahmestelle könnte daher (nach der Entscheidung des BVerfG) wie eine Spielhalle als Vergnügungsstätte behandelt werden. Dabei wären aber auch die Einschränkungen für Spielhallen aufgrund der Feiertagsgesetze zu beachten, z.B. Vergnügungsverbot an "stillen" Tagen, z.B. Karfreitag etc.



Gepostet am 01.03.2006 um 17:16 von:
Benutzer: Ingolstadt
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