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» Der „Konzentrator“ nur ein anderer Briefkasten? «

Hallo Meike,

bei dem von Dir angegebenen Urteil handelt es sich um ein BFH-Urteil, [U]welches sich mit dem § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO - einer Spezialvorschrift - beschäftigt hat. [/U]

Insofern verstehe ich Deinen Hinweis auf § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO nicht. Dabei handelt es sich doch um folgende Offenbarungsbefugnis:

[U]Zitat on[/U]
Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist zulässig, soweit

für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn

b) [B]Wirtschaftsstraftaten verfolgt [/B]werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder [B]wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören [/B]oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern,
[U]Zitat off[/U]

[B]Schweres Geschütz, welches da von Dir in das Gespräch gebracht wird !![/B]

Grüße



Gepostet am 26.09.2008 um 11:43 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
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