Forum-Gewerberecht

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Viele Grüße vom Kreis NE an die Stadt NE,

§ 7 SchwarzArbG sagt dazu:

Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit nach § 1, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffentlich hat, verpflichtet,[COLOR=red] den Behörden der Zollverwaltung[/COLOR] Namen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen.

 schimpf   das heißt, wenn Auskünfte, dann nur an den Zoll. Die Auskunftsrechte aus dem alten SchwArbG, hier § 4, bestehen für die Ordnungsbehörden nicht mehr.

Zur Zeit bedeutetet das, dass die 17 € weitergezahlt werden müssen.

 smile  Hoffnung:

Auf Initiative des Landes Niedersachsen wurde ein Änderungsgesetz zum SchwarzArbG in den Bundesrat eingebracht und dort auch schon verabschiedet.

Danach soll wieder die unlautere Werbung für ein Handwerk ohne Handwerksrolleneintragung eine Owi werden, zudem soll auch die Werbung für ein Gewerbe ohne Gewerbeanzeige nach § 14 GewO eine Owi nach dem SchwarzArbG werden.

In diesem Rahmen sollen auch wieder die unentgeltlichen Auskünfte über dann einzurichtende Auskunftsstellen erfolgen. Das Telekommunikationsgesetz soll entsprechend geändert werden.

Also abwarten.

Viele Grüße von Erftaufwärts



Gepostet am 01.03.2006 um 13:39 von:
Benutzer: Hans-Werner Niesen
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2773#post2773


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