Forum-Gewerberecht

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Hallo Frau Komnick! ..... und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

So, wie Frau Tasillo es auch schon ausgeführt hat, sehe ich es auch!

Das Verabreichen der Getränke erfolgt nicht als eigenständige Tätigkeit, sondern ist unmittelbar mit dem anderen Gewerbebetrieb verbunden. Damit handelt es sich zweifelsfrei um eine gewerbliche Tätigkeit.

Einen ähnlichen "Kasperkram" habe ich leider vor Jahren mal mit einer Spielhalle gehabt, die zu dem damaligen Zeitpunkt noch erlaubnispflichtig alkoholfreie Getränke, z. T. aus Automaten, z. T. aber auch frisch zubereitet, nämlich starken Kaffee, abgeben wollte. Meine Auffassung, erlaubnispflichtig, wurde nicht von allen, auch nicht von den Interessenverbänden etc. geteilt, da man die massenhaft abgegebenen "Kaffeeproben" als Kostproben einstufen wollte.

Eine weitergehende Prüfung, u. a. unter Berücksichtung der Kommentiereung Michel/Kienzle zum Gaststättenrecht (s. z. B. auch Gestattungen etc.) sowie des alten Landmannes und diverser sonstiger Abhandlungen mit einem weiteren ausführlichen Schriftverkehr der Gegenseite (und da wiederum Rücksprache mit deren Anwälten) führte dann zu einem sogenannten [B]Meinungsaustausch[/B]. Denn im Ergebnis war man dann, als ich auch ein Klageverfahren als durchaus angemessen in den Raum stellte, doch meiner Meinung!

Also, nicht ins Bockshorn jagen lassen!

Für die nächsten drei Wochen viel Spaß im Urlaub und danach:....



Gepostet am 08.07.2005 um 13:57 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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