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Hallo gmg,
hallo Jasper,

ich denke, dass dies das falsche Thema ist, aber da hier mit Begrifflichkeiten und Zuständigkeiten
in einer sehr absolutistischen Form herumgewirbelt wird, einige Anmerkungen:

Jasper, ich vermute, dass Du den §261 StGB "Geldwäsche" und §370 ff AO "Steuerhinterziehung" eventuell nicht richtig kennst.
Viele Menschen verwenden Begrifflichkeiten aus einem allgemeinen Sprachgebrauch heraus, ohne die genauen "Spielregeln" zu kennen.
Gerade der §261 und §370 ff AO sind nicht ganz unkompliziert, so dass ich bitte, diese nicht einfach so
ohne konkrete Ausführungen in den "Raum zu schmeißen".


Mit den Zuständigkeiten ist es ähnlich:

Gmg, deine Antwort zu 3. ist so zumindest für NRW nicht richtig, da wird z.B. unterschieden, ob 1. zu 3. vorliegt, ja oder nein, um dann die Zuständigkeit festzulegen.
Bitte äußer Dich nicht zu polizeilichen Zuständigkeiten.
Die sind durch verschiedenste Erlaßlagen und Organisationskonzepte festgelegt und sind auch
in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.

Gmg, deine Antwort zu 2. versteh ich nicht.
Wenn Entnahmen als gewinnvermindernde Ausgaben in Kasse X gebucht werden, ohne dass der Übertrag in Kasse Y erkennbar ist, warum gibt es dann keine Probleme gem. §370 Abs.3 Nr.4 AO,
denn so wie Du es darstellst, d.h. es als unproblematisch darstellst, hätte jemand gar keine
Realerlöse angegeben, sondern nur ein faktisches Nullsummenspiel vollführt. Da wäre er aber in einem Steufa-Verfahren in der Beweislastumkehr. Hinzu kommt, ein möglicher Verstoß nach KAG,
der auch mit einer anderen Buchungsstelle nicht zu beheben wäre.

Bsp.: X gibt in Kasse "Geldspielgerät" an, dass er Y€ gewinnvermindernd ausgegeben/ausgezahlt hat und hat dafür einen Beleg (Kassenstreifen).
Wenn er die Y€ aber de facto nie gewinnvermindernd ausgegeben/ausgezahlt hatte, dann wäre der Beleg (Kassenstreifen) doch falsch, oder?
Wenn er nun die Y€ als Erlöse/Einnahmen woher auch immer in Buchungsstelle "Holding-Erlöse" angegeben hatte, so ist diese Buchungsstelle "Holding-Erlöse" zwar korrekt, aber in der gesamtsteuerlichen/einkommensteuerlichen Betrachtung wäre es nur fast ein Nullsummenspiel
und buchhalterisch etwas "seltsam", denn
a) müsste dies im Rahmen der Beweislastumkehr, d.h. dass da tatsächlich eine "Umbuchung" 1:1 stattgefunden hatte von dem Steuerpflichtigen prüfbar nachgewiesen werden
b) wäre zu wenig Vergnügungssteuer geleistet worden
c) würde ich es als absolut unrealistisch bezeichnen, dass eine Firma nur eine Buchungsstelle "Erlöse" ohne Nachweis woher die Erlöse stammen, führt

Kennst Du einen Steuerberater, der Einnahmen kontiert ohne die Gegenbuchungsstelle?

Ich bitte die Fragen an gmg nicht als Spekulationen zu betrachten, sondern als reines steuerrechtliches Nachfragen, weil mir die Erläuterungen an Jasper überhaupt nicht nachvollziehbar sind.

Auch bitte ich nicht ins ständige spekulieren beim Thema "Zwischenkassierung ohne Türöffnung" zu verfallen, d.h. wer was eventuell wie gemacht haben könnte.

In manchen Bereichen reicht die theoretische Möglichkeit aus.

Auch wenn der ein oder andere meine kleinkarierten Einwände, als es z.B. um das Festschrauben von
Kreidetafeln an PtB zugelassenen Geldspielgeräten ging, nicht recht verstehen wollte und sich darüber amüsierte, so müsst ihr sehen, das man manche Dinge ganz einfach betrachten muss, um das System dahinter zu verstehen.

Der §33 c GewO spricht z.B. von "aufstellen will" und "Möglichkeit eines Gewinns bieten".

Der §284 StGB spricht von "ohne behördliche Erlaubnis" veranstalten, hält, bereitstellen.


Somit sind Spekualtionen in diesem Bereich doch überhaupt nicht notwendig oder sieht
das jemand anders?

Wer den Ptb-Prüfbericht aufmerksam gelesen hatte, wird auch dort festgestellt haben, dass dort immer abgeglichen wurde, d.h.
was findet man an Geldspielgerät XY vor und wie sah die behördliche Erlaubnis für Geldspielgerät XY aus.

Der im Prüfbericht erwähnte "Rainbow" z.B. wurde festgestellt mit der Version D 12 CC 1, obwohl er laut
Zulassung hätte haben müssen D 12 C1.

Das reicht doch eigentlich, oder?

Wer meint, dass dies nicht ausreichend ist, möge mir bitte ein entsprechendes Urteil, gutachterliche oder juristische Stellungnahme
dazu mailen oder hier posten.


Um zum Thema zurück zu kommen:

Gmg, hattest Du denn schonmal einen Kassenstreifen gesehen, bei dem alle Zwischenkassierungen mit
Datum und Uhrzeit vermerkt waren, wie Gottfried dies hier gepostet hat?

Angeblich soll dies "von jedem auslesbar" sein, so Gottfried.

Kannst / kennst Du das? - Ich nicht!


Gruß an alle,

wer von der Aufstellerschaft hat denn schon mal einen Kassenstreifen gesehen, bei dem die Zwischenkassierungen
mit Datum und Uhrzeit aufgezeichnet waren?

Bitte stellt mal einen zur Verfügung, damit man sieht, wie es aussieht.



Hallo Dieter,
wie kannst Du etwas erklären, wenn Du Dir Quellen wie Wikipedia zur Unterstützung hinzu ziehst?

Ständig fragst Du nach meinen Quellen und woher ich die habe und behauptest zeitgleich, dass Du alles erklärt hast.

Das ist unlogisch. - man kann nicht alles erklären, wenn einem die Quellen nicht vorliegen

Wie kannst Du behaupten, dass eine Transpondereinheit, die Du über Wikipedia erklärst,
kein "spielrelevantes Teil" sei.

Wie kannst Du etwas zu einem "spielrelevanten oder nicht spielrelevanten Teil" erklären?
Offensichtlich hattest Du noch nie die schriftlichen Ausführungen der PtB (ca. 10 Jahre alt)
zu diesem Thema gesehen.

Ich hatte es schon mal versucht zu erklären, s.o.
Wir brauchen nicht zu klären, ob irgend etwas hätte zugelassen werden können
oder werden müssen.
Bei einem Geldspielgerät gem. §33 c GewO heißt die Frage nur:
Wurde es so zugelassen!

Die Frage kann nur unter Benennung der entsprechenden Bauartzulassungen beantwortet werden.
Das ist bis jetzt nicht erfolgt.


Gruß
Meike



Gepostet am 21.09.2008 um 10:28 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=27578#post27578


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