Forum-Gewerberecht

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    an die Ostsee
Also der Verein erwirtschaftet mit dem Umsatz aus dem Verkauf von Speisen und Getränken einen Gewinn, welcher wiederum zur Kostendeckung innerhalb des Vereins dient. Es liegt meines Erachtens die Absicht zur Gewinnerzielung vor. Die Preisgestaltung legt dies nahe. Somit hätten wir dem Grunde nach das Gastgewerbe im Sinne von § 1 GastG. Da Alkohol zum Ausschank kommt und Ausnahmen oder Nichtanwendungstatbestände i.S.v. § 2 Abs. 2 GastG, § 25 Gast nicht gegeben sind, sind wir bei der Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 GastG.
Es handelt sich um eine Gaststätte, zu der nur ein bestimmtes Publikum Zutritt hat.
a) Mitglieder/Angehörige des Vereins
b) (menschliche) Kunden der Hundeschule
Auf diesen Personenkreis könnte man nun die Erlaubnis beziehen.

Um zum § 23 GastG zu kommen, müsste die Gewinnerzielungsabsicht wegfallen. Dann wäre aber nichts mehr für die Betriebs- oder sonstigen Kosten über (Selbskostenpreis).



Gepostet am 18.09.2008 um 11:19 von:
Benutzer: Schwarzer
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