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Hallo Herr Land,
...okay, überzeugt!
Was bleibt also,
Anmeldung (mit Hinweis auf Vorlage der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes)
Fristablauf der Genehmigung VormGer + weitere Tätigkeit:
Für uns unbeachtlich, soweit die Tätigkeit dennoch ausgeübt wird, muss/soll sich das VormGer allein drum kümmern
Fristablauf der Genehmigung VormGer + Feststellung Tätigkeit ist tatsächlich beendet:
Abmeldung nach § 14 Abs. 1 Satz 5 (v.A.w)
Gruß
Manfred Milbrodt
Gepostet am 01.03.2006 um 07:22 von:
Benutzer: Manfred Milbrodt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2741#post2741
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