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Hallo nach Raisdorf,

[quote][i]Original von Manfred Milbrodt[/i]
... und wo steht explizit, dass es sich nur um nach der GewO zulassungspflichtige Tätigkeiten handeln muss (dem reinen Gesetzestext habe ich das nicht entnehmen können)? Kopfkratz  
Die Kommentierungen, also die Auslegungen, beziehen sich in 1. Linie sicherlich hierauf, gleichwohl sind aber für uns doch gerade für gewerberechtliche Zulassungen gerichtliche Entscheidungen bindend - oder bin ich jetzt absolut daneben??? Augen rollen  [/quote]

tja mit dem explizit ist das so eine Sache...

Ich habe zunächst mal recherchiert, was der Vormundschaftsgericht denn eigentlich für eine Rolle spielt: Dieses genehmigt doch eigentlich "nur" die durch den/die gesetzlichen Vertreter (i.d.R. die Eltern) des Minderjährigen diesem erteilte Ermächtigung, einen Gewerbebetrieb führen zu dürfen. Es genehmigt/verbietet jedoch meiner Ansicht nach nicht die Ausübung eines bestimmten Gewerbes durch den Minderjährigen. Es geht hier vielmehr nur um die zivilrechtlichen Voraussetzungen, einen Gewerbebetrieb "ordnungsgemäß" führen zu können.

Der Text des § 15 Abs. 2 GewO zielt jedoch explizit auf Gewerbe, für deren Ausübung eine Erlaubnis oder Konzession... erforderlich ist. Das vom Minderjährigen ausgeübte Gewerbe muss jedoch nicht zwingend zum Kreis der "genehmigungsbedürftigen" Gewerbebetriebe zählen.

Vielmehr liegt die "Genehmigungsbedürftigkeit" im vorliegenden Fall in der Schaffung zivilrechtlicher Voraussetzungen für die Person des Gewerbetreibenden - nicht jedoch in Bezug auf die Art des Gewerbes.

In den Tiefen des Internets habe ich übrigens noch dieses lesenswerte [B][URL=http://www.passau.ihk.de/service/pub/downloads/merkblaetter/minderj
aehr.pdf]Merkblatt der IHK Niederbayern in Passau[/URL][/B] zum Thema der gewerblichen Betätigung Minderjähriger gefunden.

Hinsichtlich des Themas Anwendbarkeit (bzw. besser gesagt Nichtanwendbarkeit) des § 15 Abs. 2 GewO finden sich noch weitere Fundstellen in Kommentaren:

Tettinger führt in Tettinger/Wank Kommentar zur GewO, 7. Aufl. § 15 RdNr. 14 aus: [I]"Das Erfordernis einer besonderen genehmigung kann sich aus der Gewerbeordnung selbst (z.B. §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c) oder aus gewerberechtlichen Spezialgesetzen (z.B. §§ 2 PBefG; 2, 31 GastG) ergeben (VGH BW GewArch 1993, 203; Thür OVG GewArch. 2002, 478 ), nicht aber aus anderen Gesetzen nicht gewerberechtlicher Natur (HessVGH GewArch 2000, 198 f. m. Anm. Jahn)."[/I]

Marcks äußert sich in Landmann/Rohmer, Kommentar zur GewO § 15 RdNr. 10 wie folgt: [I]"Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 kommen in Betracht, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Sie scheiden demnach bei den freien Gewerben, die lediglich der Anzeigepflicht unterliegen, aus."[/I]

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 01.03.2006 um 00:42 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2739#post2739


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