Forum-Gewerberecht

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[i][b]Zitat:[/b] Original von René Land[/i]
[i]@Koll. Milbrodt:[/i]
[i]ich halte § 15 Abs. 2 GewO im vorliegenden Fall für nicht anwendbar. : die  Zeigefinger  vom Vormundschaftsgericht erteilte „Genehmigung“ ist meines Erachtens nicht unter die in § 15 Abs. 2 GewO aufgeführten Fälle zu subsumieren. Hierzu verweise ich insbesondere auf die Ausführungen in § 15 RdNr. 18 a.a.O., in denen speziell auf die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift auf die sog. "freien Gewerbe" eingegangen wird.[/i]


... und wo steht explizit, dass es sich nur um nach der GewO zulassungspflichtige Tätigkeiten handeln muss (dem reinen Gesetzestext habe ich das nicht entnehmen können)? Kopfkratz  
Die Kommentierungen, also die Auslegungen, beziehen sich in 1. Linie sicherlich hierauf, gleichwohl sind aber für uns doch gerade für gewerberechtliche Zulassungen gerichtliche Entscheidungen bindend - oder bin ich jetzt absolut daneben??? Augen rollen  

Gruß
Manfred Milbrodt



Gepostet am 28.02.2006 um 18:47 von:
Benutzer: Manfred Milbrodt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2738#post2738


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