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Hallo nach Hamm,

für mich stellt sich zunächst einmal die Frage, ob denn der Minderjährige das Gewerbe tatsächlich noch betreibt.  Kopfkratz  

Erst wenn dieser das Gewerbe tatsächlich nicht mehr betreibt, muss er dieses entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO abmelden.

Wie kommt man nun zu diesem - auf den ersten Blick - seltsamen Ergebnis:

„Friauf führt hierzu in Friauf Komm. zur GewO § 1 RdNr. 144 aus: [I]"Das Fehlen der privatrechtlichen Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff BGB) ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Befugnis zum Betrieb eines Gewerbes (Kahl in Landmann/Rohmer § 1 RdNr. 6). Das gilt in gleicher Weise für die absulute Geschäftsunfähigkeit des § 104 BGB wie für den Fall der beschränkten Geschäftsfähigkeit wegen Minderjährigkeit (§ 106 BGB).“[/I]

Weiter heißt des in RdNr. 146 a.a.O.: [I]„Auch das BGB gehrt davon aus, dass ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, sebständig ein Erwerbsgeschäft (und damit ein Gewerbe) betreiben kann…“[/I]

Insgesamt empfehle ich hierzu als Lektüre § 1 RdNr. 144 bis 148 a.a.O.  Lesen  

Das Thema Gewerbeanmeldung durch Minderjährige wird im gleichen Werk auch durch Heß in § 15 RdNr. 9 aufgegriffen. Er legt unter Bezugnahme auf die oben zitierten Ausführungen dar, warum die Gewerbeanzeige eines Minderjährigen wirksam ist.

@Koll. Milbrodt:
Ich halte § 15 Abs. 2 GewO im vorliegenden Fall für nicht anwendbar.  Zeigefinger   Die vom Vormundschaftsgericht erteilte „Genehmigung“ ist meines Erachtens nicht unter die in § 15 Abs. 2 GewO aufgeführten Fälle zu subsumieren. Hierzu verweise ich insbesondere auf die Ausführungen in § 15 RdNr. 18 a.a.O., in denen speziell auf die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift auf die sog. "freien Gewerbe" eingegangen wird.

Ich bin jedoch der Meinung, dass der entgegen den Maßgaben des Vormundschaftsgerichts tätige Gewerbetreibende unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO sein kann. Komme ich zu diesem Ergebnis, kann natürlich aus dem Untersagungsbescheid vollstreckt werden.

Wenn tatsächlich die Aufgabe des Gewerbes feststeht, kann vom Gewerbetreibenden schließlich die Abmeldung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO gefordert werden.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 28.02.2006 um 15:19 von:
Benutzer: René Land
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