Forum-Gewerberecht

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Hallo allerseits,

ich sehe das ein wenig anders. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ist keine gewerberechtliche Zulassung, so dass § 15 Abs. 2 GewO hier keine Anwendung findet. Eine Gewerbeabmeldung ist nur zu erstatten, wenn das Gewerbe tatsächlich nicht mehr betrieben wird. Betreibt der Betreffende das Gewerbe ohne die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes weiter, ist das Ganze ein zivilrechtliches Problem. Die Gewerbebehörde braucht hier also nicht tätig zu werden.

Freundliche Grüße

Th. Mischner



Gepostet am 28.02.2006 um 15:17 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2733#post2733


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