Forum-Gewerberecht

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Hallo aus Raisdorf,
mit einem Musterbescheid kann ich zwar auch nicht dienen, aber zur Problematik dieses anbieten:
Minderjährige benötigen zur legalen Ausübung eines selbständigen Gewerbes:
a) Die Genehmigung der Erziehungsberechtigten ("Eltern") und
b) Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

Rechtsgrundlage ist u. a.
§112 BGB - Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts:

Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.

Wer diese Genehmigung besitzt, ist dann für die Rechtsgeschäfte seines Unternehmens "als geschäftsfähig erklärt" und daher auch für die Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften sowie Abgabenpflichten (Gewerbeanmeldung und auch Gewerbeabmeldung, Steuern, IHK-Mitgliedschaft) letztlich in vollem [b]Umfang selbst verantwortlich[/b].

Also, den Betroffenen hierauf noch ´mal hinweisen (mit Durchschrift an das Vormundschaftsgericht und der Eltern Augenzwinkern  ) und ebenso darauf hinweisen, dass die Ausübung der Tätigkeit bei Nichtabgabe der Gewerbeabmeldung bis zum Tag XXX nach § 15 Abs. 2 GewO wegen fehlender Zulassung (durch das Vormundschaftsgericht) untersagt werden wird. Gleichzeitig mit dem Schreiben die Anhörung hierzu verbinden. Vielleicht hilft auch der Hinweis, dass die Untersagung der Tätigkeit im GZR eingetragen wird, gerade im Hinblick darauf, dass er sich künftig auch als Volljähriger noch einmal selbständig machen möchte.

Gruß
Manfred Milbrodt



Gepostet am 28.02.2006 um 14:22 von:
Benutzer: Manfred Milbrodt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2732#post2732


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