Forum-Gewerberecht

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[quote][i]Original von John-Lautner[/i]
Der einzige Zufall besteht darin, daß man als Aufsteller mal zufällig ein Gerät bekommt, welches eigentlich in eine Merkur Spielothek geliefert werden sollte...  großes Grinsen  [/quote]

Auch dort arbeiten nur Mensch John-Lautner, Und Menschen machen nun mal Fehler !


[U]Zum Thema[/U]
Sehen wir uns noch einmal das Schreiben des BMWi vom 17. 10. 2007 -als vorgesetzte Behörde - an ihren weisungsgebundenen Ableger - die PTB - an.

[B]Zitat on[/B]
.....Sinn und Zweck der Novelle der SpielV war daneben auch,[B] eine klare Grenze zwischen dem gewinn- und verlustmäßig unbeschränkten, staatlich monopolisierten Spiel der Kasinos und dem durch die GewO und die SpielV regulierten gewerblichen Spiel zu ziehen,[/B]da dies letztlich auch für eine kohärente Darstellung des Glücksspielrechts insgesamt im Rahmen der verfassungs- und der europarechtlichen Vorgaben notwendig ist....

.....Fast zeitlich parallel zum Inkrafttreten der novellierten SpielV ist am Markt eine neue Entwicklung bei gewerblichen [B]Geldspielgeräten[/B] aufgetaucht, nach der - jedenfalls für den hier entscheidenden Wahrnehmungshorizont des Spielers - die mit § 13 Abs.1 NrA [B]vorgegebene Gewinngrenze von 500 € je Stunde scheinbar umgangen wird.....[/B].

.....Diese Geräte bieten jedoch den Spielern über das [B]Operieren mit Gewinnpunkten [/B]oder entsprechenden Alternativen ein "gefühltes" Spielerlebnis, das die für Geldeinsätze und -gewinne [B]gesetzten Grenzen erheblich übersteigt[/B], aber durch die Regelungen der Spielverordnung nicht erfasst wird.....

....Die eingesetzten Geldbeträge werden unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Abs. I Nr. I, 2 und 3 Z.B. auf ein Punktekonto transferiert, wobei häufig ein Punkt einem Cent entspricht, so dass [B]im Punktebereich ein geldnahes Wertgefühl entsteht[/B]. Der den Spieler eigentlich interessierende [B]Spielablauf erfolgt dann auf der Ebene der Punkte und zwar dort unlimitiert mit Ähnlichkeiten zum staatlich monopolisiertem Kasinospiel[/B]......

......Bei Beachtung der Höchstgewinnbegrenzung von 500 € je Stunde muss sich der höhere Punktetransfer in Geld über mehrere Stunden hinziehen. Dies hat in der Praxis schon zu [B]Werbeaussagen geführt, dass in der Spielhalle "mehrere Tausend Euro an Gewinnen" möglich seien......[/B]

.....Denn eine [B]Spielgestaltung über Punkte [/B]oder vergleichbare Alternativen [B]suggeriert von der äußeren Anmutung dem Spieler höhere Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten als dies nach den durch § 13 SpielV zulässigen Geldströmen möglich ist und kann damit einen erheblich verstärkten Spielanreiz verursachen.[/B] Unterstützt wird dies durch eine [B]Bewerbung[/B] dieser hohen "gefühlten" Gewinnquoten, teilweise sogar mit [B]Vergleichen zu Automaten in den staatlich konzessionierten Spielkasinos[/B] ("Casino-Feeling"). Der [B]Unterhaltungscharakter rückt bei diesen Spielgeräten weitgehend in den Hintergrund;[/B] [SIZE=16][B][U]die Abgrenzung zum - bzgl. Einsatz und Gewinn unbeschränkten - Automatenspiel im staatlich monopolisierten Bereich wird verwischt[/U][/B].[/SIZE]....

.......Durch eine engere Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen lassen sich aus hiesiger Sicht die dargestellten Fehlentwicklungen verhindern, ohne dass auf eine langwierige [B]Änderung der zugrunde
liegenden §§ 12 und 13 SpielV zurückgegriffen werden muss[/B], [B][SIZE=16]wobei der Ausgang einer erneuten Novellierung völlig offen wäre[/SIZE].[/B] Insbesondere ist sicherzustellen, dass suggerierte Gewinnangebote und tatsächlich mögliche Gewinne grundsätzlich nicht auseinander laufen.....

.......Denn [B]die alten Geräte können [/B]im Hinblick auf die Anzeige höherer Gewinnchancen [B]im Vergleich zu den Geräten, für die nach neuer Zulassungspraxis die Anzeige von Gewinnchancen beschränkt werden soll, für Aufstelleruntemehmen attraktiver sein[/B]. Um hier wettbewerbliche Verzerrungen zu vermeiden, soll in einem ersten Schritt die nachfolgend näher beschriebene Begrenzung des Punktewerts zunächst auf den Grenzwert von 1.000 € vorgegeben werden.....
[B]Zitat off[/B]

Kurz und prägnant zusammengefasst sehe ich in diesem Schreiben des BMWi an alle beteiligten Parteien - natürlich in erster Linie an die Hersteller - eine Warnung, die Grenze zwischen Glücksspielgeräten und Geldspielgeräten nicht zu verwischen. Wenn die bisher als Geldspielgeräte eingestuften Geräte als Glücksspielgeräte zu definieren sind, dann hat die Branche keine Überlebenschance mehr. Gewinne an PTB zugelassenen Geldspielgeräten in fünfstelliger Höhe sind nicht geeignet, noch einen Unterschied zwischen diesen beiden Gerätearten erkennen zu lassen.


Es folgen dann im BMWi-Erlaß die Erläuterungen zur schriftlichen Erklärung zu § 12 Abs. 2 b) SpielV in Verbindung mit dem Verbot der Darstellung höherer Gewinnaussichten

[B]Zitat on[/B]
Nach § 12 Abs. 2b) SpieIV muss die vom Antragsteller mit dem Zulassungsantrag vorzulegende schriftliche Erklärung beinhalten, dass bei dem zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät die Gewinnaussichten zufällig sind und für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden. In der amtlichen Begründung der Novelle zur Spielverordnung wird zum Zufälligkeltskriterium u.a. festgestellt, dass die Gewinnaussichten für den Spieler grundsätzlich nicht vorhersehbar sein sollen. Nach Auffassung des BMWi ist dieses Zufälligkeltsgebot nicht mehr erfüllt, wenn die Geldgewinnaussichten in Bezug auf einen getätigten Einsatz für den Spieler grundsätzlich vorhersehbar sind, aber auch wenn Serien- oder andere Darstellungen von Gewinnaussichten eine vorhersehbare Geldgewinnsumme übersteigen, wozu als Orientierung grundsätzlich die in der SpielV vorgegebene Höchstgewinngrenze heranzuziehen ist.
Diese Vorgabe wird darüber hinaus auch durch folgende aufstellungsbezogene Überlegung gestützt: Bei einem entsprechend der SpieIV zufällig gestalteten Spielverlauf kann es innerhalb kurzer Zeit zu mehreren Gewinnballungen kommen, die in der Summe über die in § 13 Abs. 1 Nr. 4 SpieIV vorgegebene Höchstgewinngrenze je Stunde in Höhe von 500 € hinausgehen. In einem solchen Fall bedingt die Höchstgewinngrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 4 SpielV eine mehrstündige Auszahlung (500 € je Stunde). Gemäß dem § 13 Abs. I Nr. 7 SpielV muss diese Auszahlung unmittelbar am Spielgerät erfolgen. Es muss davon ausgegangen werden, dass in der Praxis die Geldflussbegrenzung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 SpielV umso weniger eingehalten wird, je länger der Auszahlungsmodus andauert. Dies lässt die Annahme zu, dass bei einem über zwei Stunden hinausgehenden Auszahlungsvorgang das Risiko eines illegalen Auszahlungsverhaltens in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß ansteigt.Aus den genannten Gründen sollen die Spielangebote zunächst so gestaltet sein, dass zu keinem Zeitpunkt Gewinnaussichten dargestellt werden, deren in Geld wandelbarer Gegenwert 1.000 € übersteigt. Höhere werthaltige Ankündigungen und deren Umwandlung in Geld können nicht mehr als zufällige Spielabläufe im beschriebenen Sinn verstanden werden.
1.1. Als ein erster Schritt soll die schriftliche Erklärung des Antragstellers nach § 12 Abs. 2 SpielV künftig eine explizite Stellungnahme enthalten, dass Gewinnaussichten mit einem Gegenwert über 1.000 € nicht am Gerät dargestellt werden.
1.2. Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für andere, heute nicht bekannte Spielkonzepte.
[B]Zitat off[/B]

In diesem Bereich werden Ausführungen zu der 1.000 € -Grenze gemacht, die vom Grunde her selbsterläuternd sind. Es wird auch erläutert, warum nicht die 500 €-Grenze der Spielverordnung gelten soll, sondern eine 1.000 € -Grenze angesetzt worden ist.
Mir persönlich gefällt allerdings nicht die "schwammige" Aussage, dass Gewinnaussichten mit einem Gegenwert über 1.000 € nicht am Gerät dargestellt werden sollen. Da hätte ich mir eine eindeutige Aussage gewünscht.

Unter 2. wird die obligatorische Spielpause gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 SpielV zu einer tatsächlichen Spielpause. An dem Gerät dürfen keine Spielvorgänge mehr stattfinden.

Unter Nr. 3 wird über die Grösse der Geldspeicher- und anderer Anzeigen gesprochen.

[B]Zitat on[/B]
Eine weitere negative Entwicklung ist im Hinblick auf die immer kleiner werdenden Geldspeicheranzeigen und größer werdenden Punkteanzeigen zu verzeichnen. Dadurch entstehen Irritationen und
Begünstigungen der den Spieltrieb fördernden hohen Punkteangebote. In Zukunft soll eine Bauartzulassung nur erteilt werden, wenn Geldspeicheranzeigen ausreichend groß und deutlich am Gerät
angebracht sind sowie anderen Anzeigen in Größe oder anderen für die Wahmehmung wichtigen Eigenschaften nicht nachstehen.
[B]Zitat off[/B]

Bezüglich der weiteren Ausführungen verweise ich auf den Erlaß.

[B]Nach diesen ganzen theoretischen Ausführungen kommen wir dann jetzt einmal zur Praxis.[/B]
Das [B]Gerät Blue Diamond von ADP [/B]habe ich ja in diesem Beitrag schon bildlich dargestellt.

Zu den ganzen spieltechnischen Abläufen kann ich hier natürlich nichts sagen, da das Gerät von mir noch nicht bespielt worden ist. Allerdings gibt es dieses Gerät wohl schon als "Freegamer" in der Aufstellung.    

Ich kann mir z. Zt. also das Gerät nur ansehen.
Was fällt mir auf ?

1) Die [B]Punkteanzeige[/B] scheint nur noch fünfstellig zu sein d. h. mehr als 99.999 Punkte scheint das Gerät nicht anzeigen zu können. Also könnte die 1.000 € Grenze erfüllt worden zu sein.

2) [B]Geldspeicheranzeige[/B]n s. o.

.....[B]Geldspeicheranzeigen[/B] ausreichend groß und deutlich am Gerät angebracht sind sowie [B]anderen Anzeigen [U]in Größe [/U]oder anderen für die Wahmehmung wichtigen Eigenschaften[U] nicht nachstehen[/U].[/B]

Für mich bedeutet diese etwas umständliche Formulierung, dass keine Anzeige am Gerät grösser sein darf, als die Geldspeicheranzeige.
Wenn ich mir jetzt das Bild des Gerätes ansehe stelle ich fest, dass die Anzeige des obersten Jackpots die grösste Anzeige am Gerät ist und die Geldspeicheranzeige dieser Jackpotanzeige [U]sehr stark nachsteht[/U].

Um es also klar und deutlich zu formulieren:

[B][SIZE=16]Nach dem BMWi-Erlaß darf die PTB diesem Geldspielgerät keine Zulassung erteilen [/SIZE]![/B]

Sorry ADP. Da muss man noch einmal ran !

3) [B]Spielsuchtpiktogramme[/B]
Letzter Punkt zum Outfit dieses Gerätes ist der Anbringungsort der [B]Spielsuchtpiktogramme [/B]in Höhe der [B]Auswurfschale[/B]. Über diese Unsitte wurde hier ja schon mehrfach gesprochen. [B]Für mich gehören diese beiden Piktogramme zur Verhinderung der Spielsucht an den Einwurf jedes Geldspielgerätes [/B]! Das wird man ja wohl noch eben ändern können ? Oder muß auch für solch einen Punkt die Spielverordnung geändert werden ?

Grüße



Gepostet am 11.09.2008 um 21:32 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
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