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Schöne Grüße nach Varel,

das lässt sich eigentlich recht schnell erläutern. Das Vormundschaftsgericht hat die Ausübung nur so weit genehmigt bis die Entscheidung getroffen wurde, dass die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden darf.
Alles was danach kommt ist nicht mehr genehmigt. Inwieweit das Vormundschaftsgericht noch handelt ist mir leider nicht bekannt.  Weißnicht  



Gepostet am 28.02.2006 um 13:47 von:
Benutzer: Sabine Küch
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2729#post2729


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