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Schönen guten Tag, Herr Fechner! .... und auch Ihnen ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

In der Tat sind hierzu schon einige Meinungen geäußert worden.

Um mir nicht in irgendeiner Weise "formal" vor dem Verwaltungsgericht eine "Watsch`n" einzufangen, würde ich ein 35er Verfahren machen und in diesem Zusammenhang auch die Erlaubnis, die ja weiterhin im Raum steht, widerrufen (2-Bescheide). So würde ich ja auch bei einem "normalen Gewerbetreibenden, also einem Versicherungsvertreter, Einzelhändler usw. der zusätzlich eine Erlaubnis hat (Makler, Versteigerer, RG etc.), verfahren.

§ 34 GastG kann m. E. nicht für evtl. Gesetzesänderungen gelten, sondern nur für vor in Kraft treten des GastG erteilter Erlaubnisse bzw. erlaubnisfreier Betriebe. Da das GastG ja weiterhin gilt und nur die Erlaubnispflicht für bestimmte Bereiche entfällt bzw. einige Bereiche auch ganz aus dem GastG herausgenommen wurden (Beherbergung), kann hier die Übergangsvorschrift m. E. keine Anwendung finden.



Gepostet am 08.07.2005 um 08:18 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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