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» 15 II GewO - 15 I GastG «

 Danke   für deine Antworten und für deine Mühe!  smile  

Eine kleine Anmerkung zum Thema Ermessen und Verhältnismäßigkeit: trotz des Wortlauts ist auch § 15 II GastG dem verfassungsrechtlich geschützten Übermaßverbot unterworfen, so steht es zumindest in verschiedenen Kommentaren. Ein Fall, wo ein Widerruf unverhältnismäßig wäre, ist zum Beispiel wenn ein Gastwirt seit Jahren sein Lokal ohne Probleme und ohne Beanstandungen betreibt. Aber ich werde mich da nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, sondern gewissenhaft die Zuverlässigkeit prüfen und subsummieren, wie du gesagt hast.

Gruß, Gregor



Gepostet am 04.09.2008 um 16:40 von:
Benutzer: Gregor84
Der Original-Beitrag :
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