Forum-Gewerberecht

» 15 II GewO - 15 I GastG «

    hier nur ein Lösungshinweis, es soll ja auch noch eigene Arbeit im Ergebnis stecken:

Entscheidend ist das Rechtsmittel gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis.

Eine Betriebsschließung nach § 15 II GewO kann nur erfolgen, wenn ein erlaubnisbedürftiges Gewerbe ohne Erlaubnis betrieben wird. Solange die Erlaubnis wirksam ist, gibt es auch keine Betriebsschließung.

Das Rechtsmittel ist daher gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis zu richten.

   



Gepostet am 04.09.2008 um 10:29 von:
Benutzer: Ingolstadt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=27131#post27131


Beitrags-Print by Breuer76