Forum-Gewerberecht

» Rauchen in Brandenburg «

In Baden-Württemberg haben wir vom Sozialministerium dazu folgendes mitbekommen:
[B]Das Rauchverbot gilt grundsätzlich für Gaststätten im Sinne des Gaststättengeset-zes. Gastgewerbliche Serviceleistungen im geringen Umfang sind vom Anwen-dungsbereich des LNRSchG ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für den Ausschank von Mineralwasser und Kaffee und oder das Bereitstellen von kleineren Süßigkeiten oder vergleichbar abgepackten Snacks in Spielhallen, Kinos, Internetcafes, Sonnenstudios, Frisör- und sonstigen Gewerbebetrieben. Unerheblich dabei ist, ob der Ausschank der Getränke bzw. das Bereitstellen der genannten Speisen aus Automaten, entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. [/B]



Gepostet am 03.09.2008 um 10:09 von:
Benutzer: Sigi2910
Der Original-Beitrag :
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