Forum-Gewerberecht

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Hei aus Hamm,

Sportwetten sind ein sehr unerquickliches Thema.

Die Gewerbeanzeige nach § 14 I GewO können Sie dem Grunde nach nicht verwehren, nach der Anzeige müssen Sie aber den Betreiber anhören und dann auf der Grundlage des Sportwettengesetzes NRW die Vermittlung von erlaubnispflichtigen Sportwetten gewerberechtlich mit Ordnungsverfügung untersagen.
Dann geht es los:

Widerspruch, Eilverfahren, etc. etc.

In einigen Fällen liege ich mit den Betreibern seit 2 Jahren immer wieder vor Gericht.

Das BVerwG will aber in diesem Jahr (hoffentlich) eine Grundsatzentscheidung in dieser Sache treffen, die (wieder hoffentlich) etwas deutlicher ist als das Gambelli-Urteil des EuGH.



Gepostet am 08.07.2005 um 07:11 von:
Benutzer: Jörg Wiesemeier
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=268#post268


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