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     Moin    Moin   &    ,

da das Bewachungsunternehmen vermutlich einen Vertrag über Bewachungstätigkeiten mit dem Ensemble abgeschlossen hat und nicht Angestellter oder Beschäftigter des Ensembles ist, fällt es unter den § 34a GewO.
Weiterhin ist es, das Bewachungsunternehmen, m.E. nach verpflichtet, die Tätigkeit mittels GewA1 am Ort der Ausübung der Bewachungstätigkeit anzuzeigen, da es ja im Rahmen der Bewachungstätigkeit gewerblich tätig ist. Und da es offensichtlich im Besitz der Erlaubnis ist, die der in Deutschland gleichgestellt oder mit dieser vergleichbar ist, kann es die Tätigkeit auch ausüben.

Mit den besten Grüßen
für einen schönen Tag

gewkö



Gepostet am 18.08.2008 um 15:46 von:
Benutzer: gewkö
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=26682#post26682


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