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Hallo Meike,

leider entsteht bei mir der Eindruck, dass Du nur Dinge verstehst, die Du auch verstehen willst. Anders lässt es sich nicht erklären, dass Du bei Deinem Vorwissen - dienstlicher und außerdienstlicher Art - immer die Dinge missverstehst, die offensichtlich nicht in Dein Weltbild passen.

Es dürfte auch Dir klar sein, dass wenn eine Staatsanwaltschaft umfangreich ermittelt, sich die Ermittlungen sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht auf alle in Frage kommenden Delikte beziehen. Die aktuellen Einstellungen, die ausschließlich nach § 170 Abs. 2 StPO und § 153 StPO erfolgten, d h. ohne jegliche Auflagen erfolgten, sind daher umfassend. Dein Hinweis auf den Unterschied zwischen den § 263 und § 284 StGB geht daher ins Leere und stellt nur überflüssigerweise die Arbeit der Staatsanwaltschaft in Frage. Bezüglich des sogenannten Strafklageverbrauchs dürfte Dir sehr wohl klar sein, dass dieser personenbezogen ist.

Die Aussagen von Herrn OStA Pollmann belegen lediglich, dass es zum einen zulässige Einstellungen per Fernwirkung gibt und zum anderen, dass es außer den im Augsburger Verfahren festgestellten Auswirkungen des Einbaus von Platinen weder strafrechtlich noch gewerberechtlich relevante Beeinflussungen gegeben hat. In der Einstellung des Augsburger Verfahrens heißt es: "dass die festgestellten Abweichungen zu den Prüfrichtlinien der PTB nach der am 01.01.2006 geltenden neuen Spielverordnung kein Verstoß gegen gesetzliche Normen darstellt".

Damit steht fest, dass die hier immer wieder behaupteten, angeblichen Manipulationsmöglichkeiten nicht bestehen! Insoweit sind die Aussagen der Staatsanwaltschaft deutlich. Auch wenn es nicht Deinem eigenen Weltbild entspricht, solltest Du nunmehr den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Vertrauen schenken.

Grüße

Rosewood



Gepostet am 18.08.2008 um 13:41 von:
Benutzer: Rosewood
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