Forum-Gewerberecht
» Internet-Café «
Da kann pauschal so nicht beantwortet werden und richtet sich nach dem Betriebskonzept. Es ist eine Einzelfallentscheidung, da je nach Ausgestaltung ein Internet-Cafe ggf. eine Erlaubnis nach § 33i GewO braucht:
[URL=http://www.bverwg.de/media/archive/2855.pdf]Urteil BVerwG 6 C 11.04[/URL] vom 9. März 2005
Leitsatz: Stellt ein Gewerbetreibender in seinen Räumen Computer auf, die sowohl zu Spielzwecken als auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, so bedarf er der Spielhallenerlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO , wenn der Schwerpunkt des Betriebs in der Nutzung der Computer zu Spielzwecken liegt.
Daneben ist auch der Jugendschutz zu beachten [URL=http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=329&hilight=Inter
netcafe+u+%A7+13+JuSchG]
[/URL]
Gepostet am 18.08.2008 um 13:09 von:
Benutzer: Manfred Milbrodt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=26677#post26677
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