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Hallo Rosewood,

wenn Du etwas Schriftliches bekommen könntest, würde es sicherlich klarer werden.

Denn der Satz, den Du eingestellt hattest,

Zitat OStA Pollmann: "Die Ermittler konnten nicht feststellen, dass Stammspielern Gewinne zugeschanzt wurden."

Er würde Sinn machen und wäre ausreichend, wenn es sich um ein Ermittlungsverfahren nach
Verdacht §263 StGB (Betrug) gehandelt hätte.
Da hätte jemand einen Vermögensschaden gehabt haben müssen und z.B. ein Dritter (Topspieler)
hätte einen Vermögensvorteil erlangen müssen und dies durch eine Täuschungshandlung.

Aufgrund der ersten Einstellung des Ermittlungsverfahrens, - es stand vor ca. 1,5 Jahren in der
Presse, dass die Einstellung wegen "Strafklageverbrauch" erfolgt sei-, wäre ich persönlich von einem
Ermittlungsverfahren Verdacht § 284 StGB (Veranstaltung von illegalem Glücksspiel) ausgegangen,
da ein Strafklageverbrauch nur durch das Augsburger Strafverfahren hätte erfolgen können, welches
sich (soweit ich in der Presse gelesen hatte) auf den §284 StGB bezogen hatte.

In einem solchen Verfahren würde der o.a. Satz aber keinen Sinn machen,
denn beim §284 er Verfahren geht es nur um einen Schaden für die Rechtsordnung.
Beim §284 er-Verfahren ist es völlig egal, ob Spieler X bevorteilt oder benachteiligt wurde.
Es kommt nur maßgeblich auf die behördliche Genehmigung der Veranstaltung von Glücksspiel an.

Und da fordert dann der Satz :
Zitat OStA Pollmann:"Allein die technische Möglichkeit der Manipulation habe nicht ausgereicht"

völlig interpretationsfreie Fragen eines jeden objektiven Lesers:

"Wurde eine technische Möglichkeit der Manipulation von der Bauart zugelassen?"

d.h. "gab es für diese technische Möglichkeit eine behördliche Genehmigung?"

"Gibt es diese technische Möglichkeit der Manipulation (von der der Oberstaatsanwalt spricht) immer noch?"

Vielleicht kannst Du, mit Hilfe des Einstellungsschreibens diese Fragen beantworten.


Gruß
Meike



Gepostet am 16.08.2008 um 06:55 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
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