Forum-Gewerberecht

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Hallo nach Herzogenrath,

zum Thema findet man einiges in Landmann/Rohmer, § 34 a RdNr. 19.

Generell unterliegen hiernach auch Unternehmer eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union der Erlaubnispflicht. Wegen des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung entfällt jedoch die Erlaubnispflicht, wenn die Tätigkeit auch im Herkunftsland erlaubnispflichtigt ist, der Unternehmer über die entsprechende Erlaubnis verfügt und diese ein der deutschen Erlaubnis entsprechedes Schutzniveau aufweist.

Hier wäre also konkret zu prüfen, ob die niederländische Erlaubnis an ähnliche Voraussetzungen anknüpft, wie die deutsche Erlaubnis.

Vielleicht hat dies ja schon einmal ein Kollege gemacht und kann hier weiterhelfen.

Im vorliegenden Fall wäre meines Erachtens übrigens noch zu klären, ob die "über die Grenze Erbrachte Dienstleistung" tatsächlich so eingeordnet werden kann.

Zwar dürften bei der geplanten Veranstaltung deutsche Bürger generell von der ausgeübten Bewachungstätigkeit "unmittelbar betroffen sein" (Zuschauer) - aber fraglich ist insbesondere, wie die Tätigkeit einzuordnen ist, wenn der Auftraggeber das niederländische Ensemble selbst ist und den entsprechenden Vertrag in die Niederlanden abgeschlossen hat.  Kopfkratz  
Dann liegt zumindest der Ursprung der "gewerblichen" Tätigkeit allein in den Niederlanden und lediglich die damit verbundene Erfüllung des Vertrages erfolgt "über die Grenze".

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 14.08.2008 um 17:19 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
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