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» Änderung Gaststättengesetz - Widerruf «

Hei aus Hamm,
mittlerweile glaube ich, dass wir auf dem Holzweg sind mit dem Widerruf erlaubnisfreier Betriebe.

Die Erlaubnisse sind durch Gesetz weg. Wir würden ja heute auch keinen Erlaubniswiderruf für damals erteilte Milchhandelserlaubnisse ober Einzelhandelserlaubnisse mehr machen, sondern ein GU-Verfahren nach § 35 GewO.
Wir müssen das hier genau so sehen.

Der § 35 Abs. 8 GewO tritt meiner jetzigen Meinung nach ein. Wir haben für die jetzt erlaubnisfreien Betriebe keine Spezialvorschriften mehr, von daher käme auch nur eine Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO in Betracht.
 verwirrt  



Gepostet am 08.07.2005 um 06:55 von:
Benutzer: Jörg Wiesemeier
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