Forum-Gewerberecht

» Wanderlager ohne Nennung des Veranstaltungsortes «

Liebe Kollegin,

es handelt sich hier um den üblichen Gewinnbrief-Schwindel, mit dem die Menschen auf eine Verkaufsveranstaltung gelockt werden. Warum der Veranstaltungsort nicht genannt ist, bedarf für Gewerberechtler keiner Begründung.

Falls der Veranstalter nicht schon auf [URL]www.gewinnbriefe.info[/URL] veöffentlicht wurde, die Einladung an die Wettbewerbszentrale schicken.

Theoretisch könnte der Gewinn nach § 661 a BGB eingeklagt werden, aber die Veranstalter der unseriösen Kaffeefahrten ziehen sich mit bewusst irreführenden Angaben aus der Verantwortung. Sollte die Klage tatsächlich erfolgreich sein, folgt der Insolvenzantrag.

Mit einer Lotterie hat das Ganze Gewinnmitteilungsunwesen nichts zu tun, da es am Einsatz fehlt. Ein Glücksspiel liegt vor, wenn Einsätze geleistet werden und der Spieler den Einsatz, erhöht um den Gewinn zurückerhält. Die Lotterie unterscheidet sich vom Glücksspiel durch den "Gewinnplan". Gewinnplan ist: 1. Preis Auto, Losnummer 22, 2. Preis Fahrrad, Los Nr. 44, 3. Preis freier Eintritt im Kölner Dom, Los Nr. 1.

Kleine Lotterien (Tombola etc.) können nach den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zum Lotteriestaatsvertrag genehmigt werden.



Gepostet am 21.02.2006 um 17:03 von:
Benutzer: Ingolstadt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2633#post2633


Beitrags-Print by Breuer76