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 Moin    Moin   aus Thüringen,

hierzu noch eine passende aktuelle Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2008, Az.: 15 K 3449/06 E
Quelle: [URL]http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseAktuell/index.php
[/URL]

[QUOTE][B]Finanzgericht Düsseldorf: Belege nachweisen, um Schwarzabeit zu verhindern[/B]
Nachweis der unbaren Zahlung als Voraussetzung für die Steuerermäßigung gem. § 35 a EStG ("Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen")

Der Kläger machte in seiner Steuererklärung Fensterreinigungskosten von 557 EURO unter Vorlage einer undatierten Barquittung des Gebäudereinigers geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendung nach § 35a Einkommensteuergesetz nicht an. Das Finanzgericht hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz - so die Begründung - verlange, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Belege des Kreditinstitutes nachweise. Dieses Erfordernis entspreche dem Zweck der Vorschrift, Schwarzarbeit zu verhindern.[/QUOTE]

Urteil im Volltext: [URL=http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2008/15_K_3449_06_Eurte
il20080612.html]    [/URL]



Gepostet am 22.07.2008 um 06:04 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=26157#post26157


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