Forum-Gewerberecht

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    nach Fulda.

Da die Niederlassung nur kurzfristig genutzt wird, handelt es sich um Reisegewerbe. Hier wird das Merkmal ""Mobilität (Reise)" des Reisegewerbes erfüllt. Die Niederlassung ist auch nicht zum "ständigen Gebrauch" eingerichtet. Der ständige Wechsel zwischen verschiedenen Geschäftsorten ist ein entscheidendes Merkmal des [u]Reise[/u]-Gewerbes.

Ob hier gegen die Preisangabenverordnung verstoßen wird, ist nicht ganz so eindeutig. Nach § 1 Abs. 1 muss Preise angeben,

wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet

Die Preisangabenpflicht gilt nacb dem obigen Wortlaut nur für den Vertrieb von Waren oder das Anbieten von Leistungen (z.B. Handwerk) nicht aber für den Ankauf von Waren. Es wäre daher sinnvoll, die Angelegenheit der [url=www.wettbewerbszentrale.de]www.wettbewerbszentrale.de[/url] vorzulegen.

Schönes Wochenende



Gepostet am 18.07.2008 um 15:09 von:
Benutzer: Ingolstadt
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https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=26126#post26126


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