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VG Darmstadt, 08.05.2002 - 3 E 2169/01, GewArch 2003, 195, rkr

Eine freiberufliche Tätigkeit wird selbst dann nicht zum Gewerbe, wenn sie von einer GmbH ausgeübt wird. Die Tätigkeit gelte gewerbesteuerrechtlich (§ 8 Abs. 2 KStG) zwar als Gewerbebetrieb, auf die Vorschriften des allgemeinen Gewerbe(ordnungs)rechts sei diese gewerbesteuerrechtliche Regelung jedoch nicht übertragbar.

Das Gericht hat seine Entscheidung damit begündet, dass im vorliegenden Fall einer Tätigkeit im Bereich des Ingenieurwesens die (freiberufliche) Tätigkeit von einer "Einmann-GmbH" in der selben Art und Weise ausgeübt wurde, wie vor der Gesellschaftsgründung von der Einzelperson. Außerdem sei nicht ersichtlich gewesen, dass die GmbH im Bereich des Handels oder in irgendeiner Art kaufmännisch tätig gewesen sei. Die Tätigkeit der "Einmann-GmbH" sei keine andere gewesen als die des freiberuflich tätigen Ingenieurs. Es gäbe daher kein Gewerbe "kraft Rechtsform".

Tangiert zwar nur das Thema, aber ich wollte es nicht unterschlagen.

Viele Grüße
J. Neu



Gepostet am 18.07.2008 um 13:03 von:
Benutzer: J. Neu
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