Forum-Gewerberecht

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Hallo Kollegin,

entscheidend ist, ob eine GEWERBSMÄßIGE Verabreichung von (alkoholischen) Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle vorliegt.

Faustregel: Gewerbsmäßigkeit wird bei Gewinnerzielungsabsicht bejaht.

In Ihrem Fall liegt eine solche Gewinnerzielungsabsicht m. E. vor, weil der Betreiber des Freizeitzentrums die (alkoholischen) Getränke abgibt, um seinen Lebensunterhalt damit zu verdienen und nicht, weil er so ein guter Mensch ist. Von den Gutscheinen darf man sich dabei nicht ablenken lassen. Die Verabreichung der (alkoholischen) Getränke erfolgt ganz klar im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Betätigung. Sehen Sie auch mal in der Kommentierung Landmann-Rohmer zu § 14 GewO nach.

Gruß aus Dortmund

Heike Tasillo



Gepostet am 07.07.2005 um 17:31 von:
Benutzer: Tasillo
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