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» Wochenmarkt: Treuen Marktbeschicker nach 50 Jahren des Platzes verweisen? «

    fragende Kollegin.

Allein wegen Meckerns kann man den Marktbeschicker natürlich nicht vom Markt verweisen. Offenbar kennt er die Spielregeln, denn juristisch hat er keine Handhabe, da bleibt nur das Jammern übrig.

Solange die Marktverwaltung keine Verstöße gegen die Marktordnung (Benutzungssatzung etc.) nachweisen kann, gibt es keinen Grund, die ((Dauer)Zulassung zu widerrufen oder nicht mehr zu verlängern. Nur wenn er mit seiner Agitation den Marktfrieden dauerhaft stört und damit die Durchführung des Marktes erheblich erschwert, wäre es möglich, ihn nicht mehr zum Markt zuzulassen.

Ein Wochenmarkt ist grundsätzlich für alle Anbieter von Lebensmitteln zugänglich. Der Zulassungsanspruch ergibt sich aus § 70 GewO. Wenn Platz frei ist, müsste man auch einen Händler, der erst zum Marktbeginn erscheint, zulassen. Dies entspricht dem Charakter eines Wochenmarktes. In diesem Rahmen hat natürlich auch der Querulant einen Zulassungsanspruch.

Es ist daher sehr schwierig, den Quertreiber vom Markt zu vertreiben, so lange er nur die Marktverwaltung ärgert, ansonsten aber seinen Verpflichtungen auf dem Markt nachkommt.

Viel Spaß beim Streitschlichten, im Notfall hilft nur noch ein psychologischer Berater.



Gepostet am 14.07.2008 um 15:45 von:
Benutzer: Ingolstadt
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