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» Wochenmarkt: Treuen Marktbeschicker nach 50 Jahren des Platzes verweisen? «

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Hier handelt es sich wohl eher um ein menschlich / politisches als ein juristisches Problem. Wenn der Wochenmarkt festgesetzt ist, ergibt sich Ort und Zeit des Marktes aus der Festsetzung (§ 69 Abs. 1 GewO). Er hat nach § 70 GewO nur einen Anspruch auf Zulassung zum Markt und darauf, dass der Markt überhaupt durchgeführt wird (§ 69 Abs. 2 GewO).

Wenn die Gemeinde den Platz mit Zustimmung der Festsetzungsbehörde verlegt (§ 69 b Abs. 1 GewO) kann der Markthändler mit dem Markt umziehen, oder fernbleiben. Der Anspruch, dass der Markt überhaupt zur festgesetztenZeit durchgeführt wird soll sowohl den Anbietern als auch den Kunden Planungssicherheit geben. Weitere Ansprüche, auch von "Dauerbeschickern" bestehen nach der GewO nicht.

Es ist also allein Sache der Gemeinde, über den Ort des Marktes zu entscheiden. Die Festsetzung oder Verlegung könnte nur dann abgelehnt werden, wenn der vorgesehende Platz für den Markt aus Sicherheitsgründen nicht geeignet ist.

Ein Mitspracherecht steht den Marktbeschickern bei der Wahl des Platzes oder der Zuweisung des Standplatzes nicht zu. Eine Satzung über die Benutzung der Wochenmärkte oder allgemeine Geschäftsbedingungen regeln nur das Zulassungsverfahren und die Ordnung auf dem Markt.

Ansprüche können sich nur ergeben, wenn die Gemeinde völlig willkürlich handelt und dadurch die Interessen der Gewerbebetriebe vorsätzlich ignoriert. Denkbar wäre dies, wenn bei der Platzvergabe langfristige Bindungen eingegangen werden und der gewohnte Standplatz auf dem Markt willkürlich verlegt wird. Aus einer Verlegung des gesamten Marktes ergeben sich keine Ansprüche, denn eine solche vertragliche Regelung widerspräche der GewO.

Ob man auf die Argumente des "Stammbeschickers" eingeht, ist nur eine Frage der politischen oder rechtlichen Ermessensausübung. Die Gewerbeordnung stellt [b]allen[/b] potentiellen Anbietern die Möglichkeit zur Verfügung, am Markt teilzunehmen. Wenn einem Beschicker der Platz des Marktes nicht mehr gefällt, ist er nicht gezwungen dort anzubieten. So lange die Verlegung nicht nur deswegen gemacht wurde, um den Beschicker loszuwerden, hat er keinerlei [b]rechtliche[/b] Ansprüche. Ob er es schafft, seine Belange auf politischem Weg durchzusetzen, wird sich zeigen.



Gepostet am 14.07.2008 um 12:55 von:
Benutzer: Ingolstadt
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