Forum-Gewerberecht

» Gewerbeausübung während Bewährungszeit «

Liebe Kollegin,

ich habe mir zwischen den Beiträgen auch den Kommentar (Friauf) gelesen und meine Ansicht etwas präzisiert. Da man selbst weiss, welche Aussage man treffen möchte, kann ein Anderer die Äußerung ganz anders werten. Daher folgende Richtigstellung aufgrund ihres Hinweises  Danke   :

Die Entscheidung über die Bewährung ist eine Zukunftsprognose des Gerichtes über das Verhalten des verurteilten Täters. Grundsätzlich ist diese Prognose für den Täter positiv, da davon ausgegangen wird, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begeht. Dass diese Beurteilung keine Garantie beeinhaltet besagt schon die Tatsache, dass die Bewährung widerrufen wird, wenn der Täter trotz der günstigen Prognose eine Straftat begeht.

Da der Staat aber gegenüber dem Bürger einheitlich handeln soll, muss die, bei der Aussetzung der Bewährung angestellte Zukunftsprognose in die Entscheidung über eine Gewerbeuntersagung einbezogen und bewertet werden. Dies bedeutet nicht, dass wir die gleichen Schlussfolgerungen wie das Gericht bei unserer Zukunftsprognose stellen müssen.

In meinem Beispiel mit dem Heizölhänder wurde das Urteil von der Staatsanwaltschaft übersandt. Es wurde eine mehr als einjährige Bewährungsstrafe wegen Betruges verhängt. Um dem Gewerbetreibenden zu zeigen, dass er nicht nur vom Gericht, sondern auch von der Gewerbebehörde wegen der Bewährung beobachtet wird, habe ich ihn angehört. Die Reaktion auf die Anhörung weckte dann die Zweifel an einem tatsächlichen Sinneswandel. Ich kann daher die "positive" Prognose des Gerichtes nicht teilen. Hätte der Betroffene anders reagiert, hätte ich dem Gericht bei dessen Prognose zugestimmt.

Das ist das Schöne am Gewerberecht, man muss seine ganze Erfahrung, nicht nur im juristischen Bereich einbringen und jeder Fall ist anders.



Gepostet am 17.02.2006 um 11:29 von:
Benutzer: Ingolstadt
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