Forum-Gewerberecht

» Gewerbeausübung während Bewährungszeit «

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nach der Literatur soll § 35 Abs. 3 GewO sicherstellen, dass Gerichte und Gewerbebehörden einen Sachverhalt nicht unterschiedlich beurteilen. Eine Bindungswirkung an das Urteil besteht aber nur im gesetzlichen Rahmen. Genauers hierzu bieten die einschlägigen Kommentare.

Die Entscheidung über die Bewährung hat nichts mit der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage zu tun, daher gibt es hier keine rechtliche Bindungswirkung. Da aber die Entscheidung über die Bewährung eine (prinzipiell günstige) Zukunftsprognose enthält, kann diese auch nicht völlig unbeachtet bleiben. Man sollte sich damit zumindest auseinandersetzen und die Zielrichtung der Prognose beachten.

Bei einer Entscheidung nach § 70 StGB handelt es sich um ein Berufsverbot. Wenn das Gericht dieses ausspricht, braucht das Gewerbe insoweit nicht untersagt zu werden. Es könnten jedoch andere, nicht vom Berufsverbot erfasste Gewerbe untersagt werden, wenn der Betroffene insoweit unzuverlässig ist und der Schutz der Allgemeinheit die Untersagung erfordert.

Wenn das Gericht sich im Urteil mit einem Berufsverbot auseinandersetzt und dies ausdrücklich nicht anordnet, kann ein Gewerbe nicht aus den gleichen Erwägungen untersagt werden.

Daher abschließend meine Erkenntnis, rechtliche Bindungswirkung ist selten, eine Berücksichtigung aller positiven und negativen Aspekte des Strafverfahrens immer erforderlich.



Gepostet am 17.02.2006 um 09:41 von:
Benutzer: Ingolstadt
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