Forum-Gewerberecht

» Gewerbeausübung während Bewährungszeit «

An Ingolstadt:

Zum Verständnis: ... vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf ... die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 StGB begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.

Die Voraussetzung dieser Rechtsfolge ist, dass einerseits eine Straftat in Ausübung der Gewerbeausübung erfolgte und mit der Verurteilung auch eine Entscheidung darüber getroffen wurde, dass eine Gewerbeuntersagung zu erfolgen hat.

Allein der Umstand, dass eine Bewährungsstrafe verhängt wurde, ist keine Entscheidung im Sinne der Vorschrift! Tatsächlich muss das Urteil eine Aussage im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 3 GewO enhalten.

An Raindancer: Oberstes Prinzip ist die Einzelfallentscheidung. Man kann als Ordnungsbehörde nicht daran vorbei den Sachverhalt selbst zu bewerten. Dies kann man nur im Einzelfall tun. Wenn der Gesetzgeber den Schluß gewollt hätte, jede Verurteilung aufgrund einer im Rahmen der Gewerbeausügung verübten Straftat sei auch gleichermaßen ein absoluter Grund für eine Gewerbeuntersagung, hätte er wohl kaum den § 35 Abs. 3 Nr. 3 GewO geschaffen.



Gepostet am 17.02.2006 um 09:15 von:
Benutzer: pmcolonia
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