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Guten Morgen zusammen,

der StGB NW hat heute morgen per Mail folgende Mitteilung abgegeben:

[COLOR=darkred]Wettbüros: Erforderlichkeit einer Baugenehmigung[/COLOR]

Das VG Minden hat mit Beschluss vom 10.02.2006 (AZ: 1L69/06 -nicht rechtskräftig) im Eilverfahren entschieden, dass die Umwandlung eines Ladengeschäftes in ein Wettbüro einer neuen Baugenehmigung bedarf. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Geschäftsmann beabsichtigt, in der B...., Bahnhofstraße, ein Wettbüro zur Vermittlung von Sportwetten mit fester Gewinnquote (sog. Oddsetwetten) zu eröffnen. Weil dort schon mehrere vergleichbare Geschäfte vorhanden sind, fürchtet die Stadt B... eine Entwertung des Bahnhofsviertels. Nach einem im Dezember 2005 verabschiedeten Ratsbeschluss soll ein Bebauungsplan erstellt werden, der weitere Wettbüros, Spielhallen und Sexshops verbietet.

Der Geschäftsmann macht geltend, er benötige für das Wettbüro keine neue Baugenehmigung. Die Zulassung eines Ladengeschäftes schließe auch die neue Nutzung ein. Diese sei mit einer Lotto-Toto-Annahmestelle vergleichbar.

Das VG bestätigte die von der Stadt B... ausgesprochene Betriebsschließung. Die für das Ladengeschäft (Sanitätsbedarf) erteilte Genehmigung reiche zum Betrieb eines Wettbüros nicht aus. Es handele sich bei einem Wettbüro - anders als etwa bei Lotto-und Toto-Annahmestellen - um eine Vergnügungsstätte, die ein gänzlich anderes Publikum anziehe. So sei u.a. geplant, mehrere Internetzugänge einzurichten und Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeiten aufzustellen. Darüber hinaus ziele ein Wettbüro auch generell darauf ab, den Nutzen eines längeren Aufenthaltes und Austausch untereinander zu ermöglichen. Das treffe auch auf den umstrittenen Betrieb zu. Er solle mit 5 Tischen, 30 Stühlen und 14 Barhockern und mehreren Großbildschirmen ausgestattet sein. Deshalb stelle sich die Genehmigungsfrage insgesamt neu. Das allein rechtfertige die Betriebsuntersagung. Ob das Wettbüro nach Prüfung genehmigt werden könne, sei insofern unerheblich. Über diese Frage hatte das VG demgemäß nicht zu entscheiden.

Im Übrigen weist die Geschäftsstelle StGB NW darauf hin, dass das BVerfG noch nicht über die Verfassungsmäßigkeit des Sportwettengesetzes entschieden hat.

Viele Grüße

Boshamer



Gepostet am 17.02.2006 um 08:34 von:
Benutzer: Boshamer
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