Forum-Gewerberecht

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[quote][i]Original von Ingolstadt[/i]

Die Tatsache, dass eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, muss prinzipiell zugunsten des Gewerbetreibenden gewertet werden, § 35 Abs. 3 GewO. [/quote]

Na da möchte ich doch mal nicht so ganz zustimmen.  großes Grinsen  
Es ist ja richtig, dass eine Schwalbe noch keinen Sommer macht, will sagen, eine Straftat führt nicht zwangsläufig zur Untersagung und manche Straftaten sind ohnehin höchst gewerbe-unrelevant. Eine Bewährung ist sicher zu betrachten, kann aber auch nicht gleich zur Einstellung des Verfahrens führen.  Kopfkratz  

Erst mal gab es eine Straftat, die zu einer Bestrafung in bestimmten Umfang führte. Art und Umfang der Tat (gewerberelevant) und Höhe der Strafe sind m.E. wesentliche Merkmale für die Beurteilung der gewerbl. Zuverlässigkeit. Die Bewährung ist eine Entscheidung des Tatrichters, dem Betroffenen die Inhaftierung bei entsprechendem Wohlverhalten im gesellschaftlichen Zusammenleben zu ersparen.
Das kann aber nicht bedeuten, dass damit auch die Ausübung eines Gewerbes (evtl. auch noch eines erlaubnispflichtigen) zulässig sei. Mal salopp gesagt, Gewerbeausübung dient nicht der Bewährung. Gewerbe darf ausüben wer zuverlässig [b]ist[/b] oder seine Zuverlässigkeit durch die Bewährung darlegte.
Wenn also die Straftat ansich die Untersagung erfordert, kann(darf) mich eine Bewährung von der Untersagung nicht abhalten. Schön wäre, wenn hier oder im Gewerbearchiv ein Strafrichter seine Ansicht zur Auswirkung der Bewährung in Sicht auf die Gewerbeausübung darlegen täte.

[quote][i]Original von Ingolstadt[/i]
Ich habe derzeit einen Fall, in dem ein Heizöllieferant wegen Betruges (Manipulation der Messanlage, Berechnung nicht gelieferter Mengen) zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Er wurde im Rahmen der Anhörung zur Untersagung aufgefordert nachzuweisen, wie er seinen Betrieb so organisiert hat, dass keine weiteren Manipulationen mehr vorkommen können.[/quote]

[quote][i]Original von pmcolonia[/i]
Allein der Umstand, dass jemand wegen einer [b]im Rahmen seiner Gewerbeausübung verübten Straftat[/b] verurteilt wurde, würde mir noch nicht zur Rechtfertigung einer Untersagung genügen.
[/quote]
Hier bin ich nun sprachlos. Sorry, bitte nicht mißverstehen.  anbeten  
Aber, hier begeht ein Gewerbetreibender in Ausübung seines Gewerbes einen Betrug und dann evtl. keine Untersagung? Eine Straftat im/mit dem eig. Gewerbe ist m.E. eindeutig gewerberechtl. Unzuverlässigkeit - dann [b]ist[/b] nach § 35 zu untersagen - Nix Ausrede, Null Ermessen.

Seid Ihr Alle da tatsächlich anderer Meinung?



Gepostet am 17.02.2006 um 00:02 von:
Benutzer: Raindancer
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2569#post2569


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