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» Geldspielgeräte in Wettannahmestelle ? «

Lieber Kollege,

die SpielV stellt auf die überwiegende Nutzung der Betriebsstätte ab. Eine Gaststätte im Sinne der SpielV ist nach der Rechtsprechung ein Betrieb, der vom üblichen Nutzerkreis als Gaststätte angesehen wird. Eine Bäckereifiliale mit Kaffeeausschank bleibt eine Bäckereiverkaufsstelle und wird damit nicht zur Gaststätte. Genauswenig wird eine Tankstelle zur Gaststätte, wenn dort Imbisse und Getränke verzehrt werden.

Die Wettannahmestelle bleibt damit eine solche, auch wenn dort Getränke konsumiert werden. Gaststätten, für die Geeignetheitsbestätigungen sind daher nicht alle Betriebe die unter das GastG fallen, sondern solche, die von den Gästen auch als Gaststätte im üblichen Verständnis angesehen werden.

Sollte dies zur Argumentation nicht ausreichen, könnten noch einschlägige Urteile nachgereicht werden.



Gepostet am 16.02.2006 um 16:33 von:
Benutzer: Ingolstadt
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