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» Geldspielgeräte in Wettannahmestelle ? «

Lieber Kollege,

deine erste Eingebung ist richtig. Der Aufstellort ist nicht geeignet, da dieser in der SpielV nicht aufgeführt ist (abgesehen davon, dass die ganze Einrichtung derzeit noch illegal ist).

Mit einer "Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers" nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV sind Buchmacher gemeint, die eine Konzession nach dem deutschen Rennwett- und Lotteriegesetz vorweisen können. Sollte es in einem Bundesland nach einem Sportwettengesetz zugelassene Buchmacher geben, könnte die Bestätigung auch für deren Betriebsstätten erteilt werden.

Die derzeit massenweise eröffneten Sportwettbüros sind keine Wettannahmestellen von konzessionierten Buchmachern, da diese die Sportwetten nur vermitteln, aber nicht annehmen. Nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz braucht ein Buchmacher eine Erlaubnis für die Ausübung des Gewerbes (§ 2 Abs. 1 RennwLottG) sowie für jede Örtlichkeit, in der Wetten entgegengenommen werden (§ 2 Abs. 2 RennwLottG). Nur diese, nach Gesetz genehmigten Wettannahmestellen sind von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV gemeint.

Ob es in NRW ein Sportwettgesetz mit vergleichbaren Buchmacher-Annahmestellen gibt, ist mir nicht bekannt. Es müsste sich wohl auch dann um eine reine Wettannahmestelle handeln, denn sonst würde ja in jeder Oddset-Toto-Annahmestelle ein Geldspieler hängen.

Zum Abschluss noch die gesetzliche Grundlage, das RennwLottG ist nicht besonders bekannt und wird in NRW von den Regierungspräsidien vollzogen:

§ 2 (Erlaubnispflicht Buchmacher)

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(1) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.



Gepostet am 16.02.2006 um 16:14 von:
Benutzer: Ingolstadt
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