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    Halbwissender,

juristisch korrekt lautet die Antwort auf die Frage nach der Gestattung:

Gestattungen nach § 12 dürfen nur befristet erteilt werden. Mit Ablauf der Befristung existiert der Verwaltungsakt nicht mehr.

Zur Ergänzung: obiges gilt auch für vorläufige Erlaubnisse nach § 11 GastG oder auf Antrag befristete Erlaubnisse nach § 2 GastG.

Grüße an den Ganz-Wissenden



Gepostet am 03.07.2008 um 10:46 von:
Benutzer: Ingolstadt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=25602#post25602


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