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    Hilfesuchender,

die Gaststättenerlaubnisse für Gaststätten mit Alkoholausschank gelten weiter, da nach wie vor eine Erlaubnis erforderlich ist.

Die Gaststättenerlaubnisse für jetzt erlaubnisfreie Gaststätten oder Beherbergungsbetriebe haben sich mit dem Wegfall der Erlaubnispflicht erledigt.

Sofern die Erlaubnis für einen jetzt erlaubnisfreien Betrieb mit Auflagen verbunden war und diese Auflagen immer noch Rechtsgüter im Sinne des § 5 Abs. 1 GastG schützen, gelten diese weiter. Sie sind dann als Anordnungen im Sinne des § 5 Abs. 2 GastG zu betrachten.

Ich hoffe, du wurdest erleuchtet.



Gepostet am 02.07.2008 um 15:12 von:
Benutzer: Ingolstadt
Der Original-Beitrag :
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